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Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen
 
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gemäß IAS 1.59 unter den kurzfristigen Vermögenswerten, auch wenn sich die Realisierung der gesamten Forderung über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstreckt.

Die wesentlichen Anwendungsbereiche für die Percentageof- Completion-Methode stellen das klassische Baugeschäft, das Construction-Management und das Contract-Mining dar.

Latente Steuern aus temporären Unterschieden zwischen IFRS- und Steuerbilanz der Einzelgesellschaften sowie aus Konsolidierungsvorgängen werden jeweils gesondert angesetzt. Die aktiven latenten Steuern umfassen auch Steuerminderungsansprüche, die sich aus der erwarteten Nutzung bestehender Verlustvorträge in Folgejahren ergeben und deren Realisierung mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist. Aktive und passive latente Steuern werden je Gesellschaft beziehungsweise Organkreis miteinander saldiert. Die latenten Steuern werden auf der Basis der Steuersätze ermittelt, die in den einzelnen Ländern zum Realisationszeitpunkt gelten beziehungsweise erwartet werden. Im Inland wird unter Berücksichtigung des Körperschaftsteuersatzes, des Solidaritätszuschlags sowie des konzerndurchschnittlichen Gewerbeertragsteuersatzes wie im Vorjahr ein Steuersatz von 31,5 Prozent zugrunde gelegt. Im Übrigen werden die zum Bilanzstichtag gültigen beziehungsweise verabschiedeten steuerlichen Vorschriften zur Bewertung der latenten Steuern herangezogen.

Die Vorräte werden zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten angesetzt. Die Herstellungskosten umfassen produktionsbezogene Vollkosten. Im Einzelnen enthalten die Herstellungskosten neben den direkt zurechenbaren Kosten angemessene Teile der notwendigen Material- und Fertigungsgemeinkosten einschließlich fertigungsbedingter Abschreibungen. Fremdkapitalkosten werden ab dem Geschäftsjahr 2008 aufgrund der vorzeitigen Anwendung des geänderten IAS 23 als Teil der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten aktiviert. Zur Ermittlung der Anschaffungskosten von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen werden überwiegend das First-in-first-out-Verfahren sowie die Methode des gleitenden Durchschnitts angewendet. Niedrigere Werte am Abschlussstichtag aufgrund gesunkener Nettoveräußerungswerte werden angesetzt. Soweit bei früher abgewerteten Vorräten der Nettoveräußerungswert gestiegen ist, wird die daraus resultierende, zwingend vorzunehmende Wertaufholung als Minderung des Materialaufwands erfasst.

Die unter den kurzfristigen Vermögenswerten ausgewiesenen Wertpapiere gehören ausnahmslos der Kategorie "zur Veräußerung verfügbar" an und werden mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Im Wesentlichen sind hier die Wertpapiere in den Spezialfonds und festverzinsliche Titel mit einer Restlaufzeit bei Erwerb von mehr als drei Monaten, für die keine dauerhafte Halteabsicht besteht, erfasst. Die Erstbewertung erfolgt am Erfüllungstag unter Einbeziehung der direkt mit dem Erwerb des Wertpapiers verbundenen Transaktionskosten. Unrealisierte Gewinne oder Verluste werden in den "erfolgsneutralen Eigenkapitalveränderungen" ausgewiesen und erst bei Veräußerung erfolgswirksam. Liegen objektive substanzielle Hinweise für eine Wertminderung vor, wird eine erfolgswirksame Abschreibung vorgenommen. Das ist der Fall, wenn der beizulegende Zeitwert länger anhaltend und wesentlich unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegt.

Flüssige Mittel bestehen als Kassenbestände, Guthaben bei Kreditinstituten und kurzfristig veräußerbare Wertpapiere mit einer Restlaufzeit bei Erwerb von bis zu drei Monaten.

Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und diesen zugehörige Schulden werden nach IFRS 5 bewertet. Als "zur Veräußerung gehalten" gelten Vermögenswerte, die in ihrem gegenwärtigen Zustand sofort veräußerbar sind und deren Veräußerung höchstwahrscheinlich ist. Dabei kann es sich um einzelne langfristige Vermögenswerte, um zur Veräußerung stehende Gruppen von Vermögenswerten (Veräußerungsgruppen) oder aufzugebende Geschäftsbereiche handeln. Schulden, die zusammen mit Vermögenswerten in einer Transaktion abgegeben werden, sind Bestandteil einer Veräußerungsgruppe beziehungsweise eines aufgegebenen Geschäftsbereichs und werden als "zur Veräußerung gehaltene Schulden" ebenfalls gesondert ausgewiesen. Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte werden nicht mehr planmäßig abgeschrieben und sind zum niedrigeren Wert aus ihrem Buchwert und ihrem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten anzusetzen. Gewinne oder Verluste aus der Bewertung von aufgegebenen Geschäftsbereichen mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten werden ebenso wie die Ergebnisse aus der Geschäftstätigkeit beziehungsweise aus der Veräußerung dieser Geschäftsbereiche als Ergebnis aus nicht fortgeführten Aktivitäten ausgewiesen. Dagegen werden Gewinne oder Verluste aus der Bewertung einzelner zur Veräußerung gehaltener Vermögenswerte und von Veräußerungsgruppen bis zu deren endgültiger Veräußerung im Ergebnis aus fortgeführten Aktivitäten ausgewiesen.

 
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